Jetzt berechnen: Vergütung für Telemonitoring bei Herzinsuffizienz

Neue Gebührenordnungspositionen (GOP) im einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) regeln die Abrechnung des Telemonitorings bei Herzinsuffizienz. Welche Vergütung Sie als Kardiolog:in erwartet, erfahren Sie hier.

Seit Januar 2022 stehen neue telemedizinische Leistungen im EBM zur Abrechnung für Kardiolog:innen bereit. 

Höhe der Vergütung: Die neuen GOPs im Einzelnen

Wenn Sie alle Möglichkeiten ausschöpfen, können Sie maximal 1.356,24 € pro Patient:in/Jahr abrechnen. Diese Zahl ergibt sich aus den folgenden Gebührenordnungspositionen im EBM:

Leistung

Vergütung

GOP 13583: Anleitung und Aufklärung von Patient:innen zu Telemonitoring

10,92 € (95 Punkte, 1x im Jahr)

GOP 40910: Kostenpauschale für die erforderliche Grundausstattung mit externen Messgeräten

68,00 € (1x pro Quartal)

GOP 13586: Telemonitoring bei Herzinsuffizienz mittels externer Messgeräte

241,32 € (2.100 Punkte, 1x pro Quartal)

GOP 13587 (optional): Zuschlag zu GOP 13586 für das intensivierte Telemonitoring an Wochenenden und Feiertagen

27,01 € (235 Punkte, 1x pro Quartal)

Jetzt berechnen: Ihre mögliche Vergütung

Ihre konkrete Vergütung richtet sich nach den Leistungen, die Sie als kardiologische Praxis im Rahmen des Telemonitorings erbringen, sowie nach der Zahl Ihrer Herzinsuffizienz-Patient:innen, die die medizinischen Voraussetzungen für das Telemonitoring erfüllen.

Technische und regulatorische Voraussetzungen

Um die Möglichkeiten der Vergütung voll auszuschöpfen, müssen kardiologische Praxen bestimmte regulatorische und technische Voraussetzungen erfüllen.

Sie benötigen im Wesentlichen 3 Dinge:

  1. eine Zulassung als Telemedizinisches Zentrum (TMZ)
  2. eine Telemonitoring-Software
  3. externe Messgeräte für die Patient:innen

Mit der Telemonitoring-Software SaniQ erfüllen Sie alle technischen, regulatorischen und datenschutzrelevanten Anforderungen und erhalten zudem Unterstützung bei der Zulassung als TMZ und einen umfassenden Support bei Einrichtung und Instandhaltung der technischen Infrastruktur.

Quellen:

Kassenärztliche Bundesvereinigung & GKV-Spitzenverband: Qualitätssicherungsvereinbarung Telemonitoring bei Herzinsuffizienz. 2022. 

Telemonitoring mit SaniQ

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