Telemonitoring bei Herzinsuffizienz: Vergütung & Abrechnung

Telemonitoring bei Herzinsuffizienz: Vergütung & Abrechnung

Neue Positionen im EBM und in der GOÄ regeln die Abrechnung des Telemonitorings bei Herzinsuffizienz für privat und gesetzlich versicherte Kassenpatient:innen. Berechnen Sie jetzt Ihre maximale Vergütung als Kardiolog:in mit unserem Vergütungsrechner.

Inhaltsübersicht

Mit dem Telemonitoring bei Herzinsuffizienz ist seit Januar 2022 die Abrechnung neuer Leistungen über den EBM für Kassenärzt:innen möglich.

Für Privatärzt:innen haben die Bundesärztekammer und der PKV-Verband gemeinsame Abrechnungsempfehlungen für das Telemonitoring bei chronischer Herzinsuffizienz festgelegt. Seit Januar 2024 ist die Abrechnung also auch nach der GOÄ möglich.

Informationen zur Abrechnung nach der GOÄ finden Sie auf der Homepage der PKV.

EBM: Die GOPs im Einzelnen

Wenn Sie alle Möglichkeiten ausschöpfen, können Sie maximal 1.356,24 € pro Patient:in/Jahr abrechnen. Diese Zahl ergibt sich aus den folgenden Gebührenordnungspositionen im EBM:

Leistung

Vergütung

GOP 13583: Anleitung und Aufklärung von Patient:innen zu Telemonitoring

10,92 € (95 Punkte, 1x im Jahr)

GOP 40910: Kostenpauschale für die erforderliche Grundausstattung mit externen Messgeräten

68,00 € (1x pro Quartal)

GOP 13586: Telemonitoring bei Herzinsuffizienz mittels externer Messgeräte

241,32 € (2.100 Punkte, 1x pro Quartal)

GOP 13587 (optional): Zuschlag zu GOP 13586 für das intensivierte Telemonitoring an Wochenenden und Feiertagen

27,01 € (235 Punkte, 1x pro Quartal)

Jetzt berechnen: Ihre mögliche Vergütung

Ihre konkrete Vergütung richtet sich nach den Leistungen, die Sie als kardiologische Praxis im Rahmen des Telemonitorings erbringen, sowie nach der Zahl Ihrer Herzinsuffizienz-Patient:innen, die die medizinischen Voraussetzungen für das Telemonitoring erfüllen.

Die Abrechnungsempfehlungen nach der GOÄ

Gemeinsame Abrechnungsempfehlung von Bundesärztekammer (BÄK), Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV-Verband) und den Trägern der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Länder zum Telemonitoring bei chronischer Herzinsuffizienz:

Leistung

Vergütung

analog Ziffer 33 GOÄ : Anleitung und Aufklärung der Patient:innen zu Grundprinzipien des Telemonitorings, zum Gebrauch der eingesetzten Geräte und zum Selbstmanagement

Gebühr beim 1,0–/2,3–/3,5fachen Satz: 17,49/40,22/61,20 EUR

Die Leistung ist einmal zum Beginn der Behandlung berechnungsfähig

analog Ziffer 551 GOÄ: Datenerfassung, Analyse und Sichtung von ggf. auftretenden Warnmeldungen (Datenmanagement) mittels kardialer Aggregate telemetrisch
übertragener Daten im Rahmen eines Telemonitorings bei chronischer Herzinsuffizienz, je Kalendertag

Gebühr beim 1,0–/1,8–/2,5fachen Satz: 2,80/5,04/6,99 EUR

analog Ziffer 600 GOÄ: Datenerfassung, Analyse und Sichtung von ggf. auftretenden Warnmeldungen (Datenmanagement) mittels externer Messgeräte telemetrisch
übertragener Daten im Rahmen eines Telemonitorings bei chronischer Herzinsuffizienz, je Kalendertag

Gebühr beim 1,0–/2,3–/3,5fachen Satz: 4,25/9,79/14,89 EUR

nach Nr. 60 GOÄ: Konsiliarische Erörterung von Warnmeldungen und den dazu veranlassten Maßnahmen und/oder patientenindividuelle Erörterung zwischen
den am Telemonitoring beteiligten Ärzten, einschließlich der entsprechenden Dokumentation, je beteiligtem Arzt

Gebühr beim 1,0–/2,3–/3,5fachen Satz: 6,99/16,09/24,48 EUR

Die Leistung nach Nr. 60 GOÄ ist nicht berechnungsfähig, wenn die Ärzte demselben ärztlichen telemedizinischen Zentrum (TMZ) angehören.

Technische und regulatorische Voraussetzungen

Bei der Berechnung ihres erwartbaren Erlöses müssen Kardiolog:innen den Aufwand und durch das Telemonitoring entstehende Kosten gegenrechnen. Hierbei sind besonders regulatorische und technische Voraussetzungen zu beachten.

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Quelle:

Kassenärztliche Bundesvereinigung & GKV-Spitzenverband: Qualitätssicherungsvereinbarung Telemonitoring bei Herzinsuffizienz. 2022. 

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